Bauordnung​


Bauordnung

Allgemeine Bestimmungen

Für alle Bautätigkeiten gilt das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998. Weiters auch die Bgld. Bauverordnung (LGBl. Nr. 11/1998), welche die technische Ausführung der Bauten im Detail regelt.

Jede bauliche Maßnahme bedarf einer Genehmigung der Baubehörde (Bürgermeister) und ist im Gemeindeamt zu melden bzw. anzuzeigen.
Bei gewerbebehördlichen Betrieben ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See für die baubehördlichen Bewilligungen zuständig.
Bei Bauten im Grünland im Gemeindegebiet Illmitz ist der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz verantwortlich.

Im Bauverfahren gibt es verschiedene Bauvorhaben, welche man wie folgt unterscheidet:

  • geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
  • Bewilligungsverfahren (§ 17) und
  • Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung (§ 18)

Geringfügiges Bauvorhaben (§ 16)

 

Unter "geringfügige Bauvorhaben" versteht man Maßnahmen

  • zur Erhaltung von Bauten,
  • zur Instandsetzung von Bauten,
  • zur Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch usw.).

 

Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde (Bürgermeister/Gemeindeamt) schriftlich mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich: Planskizze, Lageplan und genaue Beschreibung des Vorhabens

Bewilligungsverfahren (§17)

 

"Bewilligungspflichtige Bauvorhaben" sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16):

  • die Errichtung und Änderung von Bauwerken
  • die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

 

Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Flächenwidmung des Bauplatzes, die Bebauungsrichtlinien einzuholen, um die Vorgaben seitens der Gemeinde bzw. der Baubehörde schon bei der Planung zu berücksichtigen. Diese Bebauungsvorgaben (Baulinie, Geschoßanzahl, Abstände usw.) sind genauestens einzuhalten, um dadurch unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden.

Die genannten Bauvorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und im Gemeindeamt einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • 3 Baupläne, sowie 3 Baubeschreibungen, Prüfergebnis Energieausweis 2-fach
  • aktueller Grundbuchauszug der Bauparzelle (nicht älter als 6 Monate),
  • Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, welche von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind,
  • die Zustimmungserklärungen aller Anrainer mittels Unterschriften auf allen Bauplänen. Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Parteien vor oder sind sonstige baupolizeilichen Interessen berührt, muss die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung nach § 18 vorzunehmen.
  • Versickerungsberechnung 2-fach
  • Schallberechnung bei Luft-Wärmepumpen
  • ausgefülltes AGWR II Datenblatt – Meldung Bauvorhaben (Unterzeichnet durch Bauwerbers u. Planverfasser)

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Eigentümer und Planverfasser zu unterfertigen. Der Planer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das eingereichte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und haftet auch dafür.
Die unmittelbaren Anrainer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mittels Unterschrift auf den eingereichten Plänen geben. Liegen diese Unterschriften nicht zur Gänze vor, so erfolgt keine einhellige Zustimmung für dieses Bauvorhaben und eine Bauverhandlung vor Ort ist durch die Baubehörde abzuhalten (§ 18 – Mündliche Bauverhandlung).

Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Entscheidung mittels Bescheid zu erteilen. Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn und auch die bauausführende Firma bekannt zu geben. Seitens der Baubehörde wird dann eine Bauplakette ausgestellt, welche gut sichtbar auf der Baustelle angebracht werden muss.

AGWR II - Datenblatt

Abbruch von Gebäuden (§ 20)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Gemeindeamt).

 

Für den Abbruch sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
  • bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden

Fertigstellungsanzeige - Schlussüberprüfung (§ 27)

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Bauwerber eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde einzubringen.

Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • mängelfreies Schlussüberprüfungsprotokoll (welches von einer Fachkraft oder einem beeideten Bausachverständigen ausgestellt wird)
  • Erforderlichenfalls sind durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
  • Einmessplan für Gebäudeeinmessung

Bei der Schlussüberprüfung vor Ort wird die Bauausführung überprüft und festgestellt, ob die Vorschreibungen sowie Auflagen eingehalten worden sind und ob Änderungen entgegen den Einreichplänen vorgenommen wurden. Mit dem Schlussüberprüfungsprotokoll bestätigt der Bausachverständige die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens.

Hiefür sind auch die Bestätigungen von den ausführenden Fachfirmen (z. B. Bau, Elektro, Installation) erforderlich, welche die ordnungsgemäße Arbeit laut ÖNORM bestätigen und bei der Schlussüberprüfung vorzulegen sind.

Vor Erstattung eines positiven Schlüssüberprüfungsprotokolles, darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bestätigungen ausführende Fachfirmen für die Schlussüberprüfung

 

Wohnbauförderungen im Burgenland

Hier erteilt Ihnen das Amt der Bgld. Landesregierung (02682/600 – Wohnbauförderung) gerne Auskunft. Entsprechende Formulare und Informationsbroschüren erhalten Sie unter:

www.e-government.bgld.gv.at/wbf

 

Aufgrabungen auf öffentlichem Gut    

Sobald in der Gemeinde Grabungsarbeiten auf öffentlichem Gut vorgenommen werden, muss dies im Gemeindeamt schriftlich angezeigt werden und die Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.
Diesbezüglich erfolgt dann eine Begehung vor Ort, wo man Verkehrsmaßnahmen und Wiederherstellungsarbeiten genau festlegt. Eine schriftliche Vereinbarung mit entsprechenden Auflagen wird erstellt. Für das Ansuchen werden auch die vor Ort liegenden Einbauträger benötigt.

Handelt es sich um eine Landes- oder Bundesstraße ist eine Bewilligung seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Neusiedl am See einzuholen.

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