Für alle Bautätigkeiten gilt das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998. Weiters auch die Bgld. Bauverordnung (LGBl. Nr. 11/1998), welche die technische Ausführung der Bauten im Detail regelt.
Jede bauliche Maßnahme bedarf einer Genehmigung der Baubehörde (Bürgermeister) und ist im Gemeindeamt zu melden bzw. anzuzeigen.
Bei gewerbebehördlichen Betrieben ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See für die baubehördlichen Bewilligungen zuständig.
Bei Bauten im Grünland im Gemeindegebiet Illmitz ist der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz verantwortlich.
Im Bauverfahren gibt es verschiedene Bauvorhaben, welche man wie folgt unterscheidet:
Unter "geringfügige Bauvorhaben" versteht man Maßnahmen
Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde (Bürgermeister/Gemeindeamt) schriftlich mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich: Planskizze, Lageplan und genaue Beschreibung des Vorhabens
"Bewilligungspflichtige Bauvorhaben" sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16):
Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Flächenwidmung des Bauplatzes, die Bebauungsrichtlinien einzuholen, um die Vorgaben seitens der Gemeinde bzw. der Baubehörde schon bei der Planung zu berücksichtigen. Diese Bebauungsvorgaben (Baulinie, Geschoßanzahl, Abstände usw.) sind genauestens einzuhalten, um dadurch unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden.
Die genannten Bauvorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und im Gemeindeamt einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:
Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Eigentümer und Planverfasser zu unterfertigen. Der Planer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das eingereichte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und haftet auch dafür.
Die unmittelbaren Anrainer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mittels Unterschrift auf den eingereichten Plänen geben. Liegen diese Unterschriften nicht zur Gänze vor, so erfolgt keine einhellige Zustimmung für dieses Bauvorhaben und eine Bauverhandlung vor Ort ist durch die Baubehörde abzuhalten (§ 18 – Mündliche Bauverhandlung).
Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Entscheidung mittels Bescheid zu erteilen. Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn und auch die bauausführende Firma bekannt zu geben. Seitens der Baubehörde wird dann eine Bauplakette ausgestellt, welche gut sichtbar auf der Baustelle angebracht werden muss.
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Gemeindeamt).
Für den Abbruch sind folgende Unterlagen erforderlich:
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Bauwerber eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde einzubringen.
Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei der Schlussüberprüfung vor Ort wird die Bauausführung überprüft und festgestellt, ob die Vorschreibungen sowie Auflagen eingehalten worden sind und ob Änderungen entgegen den Einreichplänen vorgenommen wurden. Mit dem Schlussüberprüfungsprotokoll bestätigt der Bausachverständige die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens.
Hiefür sind auch die Bestätigungen von den ausführenden Fachfirmen (z. B. Bau, Elektro, Installation) erforderlich, welche die ordnungsgemäße Arbeit laut ÖNORM bestätigen und bei der Schlussüberprüfung vorzulegen sind.
Vor Erstattung eines positiven Schlüssüberprüfungsprotokolles, darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Bestätigungen ausführende Fachfirmen für die Schlussüberprüfung
Hier erteilt Ihnen das Amt der Bgld. Landesregierung (02682/600 – Wohnbauförderung) gerne Auskunft. Entsprechende Formulare und Informationsbroschüren erhalten Sie unter:
www.e-government.bgld.gv.at/wbf
Sobald in der Gemeinde Grabungsarbeiten auf öffentlichem Gut vorgenommen werden, muss dies im Gemeindeamt schriftlich angezeigt werden und die Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.
Diesbezüglich erfolgt dann eine Begehung vor Ort, wo man Verkehrsmaßnahmen und Wiederherstellungsarbeiten genau festlegt. Eine schriftliche Vereinbarung mit entsprechenden Auflagen wird erstellt. Für das Ansuchen werden auch die vor Ort liegenden Einbauträger benötigt.
Handelt es sich um eine Landes- oder Bundesstraße ist eine Bewilligung seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Neusiedl am See einzuholen.